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BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Denn der Verkehr pflegt bei zusammengesetzten Zeichen erfahrungsgemäß seine Aufmerksamkeit weniger auf den Namen des Herstellers als auf sonstige hervortretende Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung zu richten (vgl. BGH GRUR 1956, 183 [184] - Drei Punkt).Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkt).
- BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54
Schutzumfang von Verbandszeichen
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Wenn dies nicht der Fall ist, wäre er für sich allein schutzunfähig im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff 1 WZG und muß dann bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt bleiben (RG GRUR 1931, 402 [403] - Terranova; BGHZ 19, 367 [371] - W 5; BGHZ 21, 182 [186] - Funkberater). - BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53
Kombination von Buchstaben und Zahlen
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Wenn dies nicht der Fall ist, wäre er für sich allein schutzunfähig im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff 1 WZG und muß dann bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt bleiben (RG GRUR 1931, 402 [403] - Terranova; BGHZ 19, 367 [371] - W 5; BGHZ 21, 182 [186] - Funkberater).
- BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
Buchgemeinschaft I
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Ein zunächst nicht schutzfähiger Bestandteil eines Warenzeichens ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebend zu berücksichtigen, wenn er Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft; BGH GRUR 1955, 481 [482] - Hamburger Kinderstube). - BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Ein zunächst nicht schutzfähiger Bestandteil eines Warenzeichens ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebend zu berücksichtigen, wenn er Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft; BGH GRUR 1955, 481 [482] - Hamburger Kinderstube). - BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53
Alpha
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß Verwechslungsgefahr in Bezug auf das ganze Zeichen auch dann gegeben sein kann, wenn nur ein Teil der angegriffenen Kennzeichnung mit einem Bestandteil des Klagezeichens übereinstimmt oder diesem ähnlich ist, sofern nach der Bedeutung, die diesem Bestandteil innerhalb des ganzen Zeichens zukommt, damit zu rechnen ist, daß die Vorstellung der in Frage kommenden Kreise auf den Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers gelenkt wird (BGH GRUR 1955, 487 [488] - Alpha Sterilisatoren). - RG, 26.05.1933 - II 11/33
1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2. …
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkt). - RG, 30.10.1908 - II 160/08
Warenzeichen
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkt).
- BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Rechtsmittel
Auch wenn das Wort "Combi" von Natur aus oder jedenfalls infolge der Entwicklung des Sprachgebrauchs eine Beschaffenheitsangabe und somit einen schutzunfähigen Bestandteil darstellen sollte, so kann doch auch ein solcher Bestandteil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verbindung mit anderen Bestandteilen den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens durchaus mitbestimmen (Entscheidung vom 11. Januar 1957 - I ZR 140/55 - Goldrollen).